1. Vertragsbestandteile und Rangfolge 

Die nachstehenden Bestimmungen, Normen und Richtlinien gelten für alle Arbeiten der Egli Grün AG (nachfolgend „Unternehmer“).

Bei Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangordnung:

  1. Individuelle Vertragsurkunde (Werkvertrag)
  2. Leistungsverzeichnis (Werkvertrag)
  3. Pläne (Werkvertrag)
  4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  5. Normen in der jeweils gültigen Fassung
    1. Die in Ziffer 0.2.3 der Norm SIA 118/318 aufgeführten Regeln gehen den entsprechenden Regeln der Norm SIA 118 vor
    2. SIA Norm 118 (2013)
    3. SIA Norm 118/318 (2009)
    4. SIA Norm 318 (2009)
    5. übrige Normen des SIA
    6. übrige Normen anderer Fachverbände
  6. Schweizerisches Obligationenrecht

2. Vergütung

Die vereinbarten Preise beziehen sich auf die vereinbarten Arbeitsleistungen und Lieferungen gemäss Werkvertrag und unter der Voraussetzung, dass die Ausführung gemäss vereinbarten Etappen erfolgt. Darüber hinaus gehende Leistungen und Lieferungen werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und nach den aktuell üblichen Tarifen und Preislisten berechnet. Der Leistungsumfang (inbegriffene/nicht inbegriffene Leistungen) bestimmt sich dabei nach Ziffer 2 der SIA-Norm 118/318 (2009).

Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt folgendes:

  • Bau- und Terrainaufnahmen, technische Berechnungen, Pläne und Skizzen werden gesondert gemäss Tarif „Jardin Suisse für gärtnerische Projektierungs- und Beratungsarbeiten“ verrechnet
  • Für Pflanzenlieferungen sind die Referenz-Preislisten von Mitgliedern Jardin Suisse massgebend.
  • Bei Extra-Qualität von Materialien oder bei persönlicher Auswahl der Pflanzen durch den Kunden bleiben Preisänderungen vorbehalten.
  • Werden Materialien bauseits geliefert, so hat der Unternehmer das Recht, die Lohnansätze für die Verarbeitung dieser Materialien um 15% zu erhöhen.
  • Mehrarbeiten wegen Erschwernissen bei Aushubarbeiten (z.B. Auftreten von Fels) werden zusätzlich in Regie verrechnet.
  • Pflegearbeiten an Pflanzen und Material bis zur Abnahme des Werks werden zusätzlich in Regie verrechnet.

Arbeitsleistungen, deren Zeit-, Maschinen- und Materialaufwand sich im Voraus schwer bestimmen lassen (Rohplaniearbeiten, Änderungen usw.) werden in Regie gegen täglich erstellten Rapport ausgeführt. Die Abgabe der Rapporte und Lieferscheine erfolgt periodisch, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Spätestens mit der Schlussrechnung werden die Unterlagen dem Bauherrn übergeben. Ohne gegenläufige Vereinbarung gelten folgende Grundsätze:

  • Gebühren für die Benützung von öffentlichem oder privatem Grund, für Ablagerungen und Deponien, für Installationen, Signalisationen, Beleuchtungen und Wasser werden gesondert verrechnet.
  • Die Kosten für die Vermessung sowie Aufwendungen in Zusammenhang damit (z.B. nicht auffindbare Grenzpunkte) werden gesondert verrechnet.
  • Kosten für amtliche Prüfungen und Dokumente sowie die damit verbundenen Arbeiten (z.B. Kanalspülung) werden gesondert verrechnet.

Falls ungünstige Witterungsverhältnisse (wie Regen, Schnee, Schneefall, Eisbildung, Frost oder Hitzewelle)

  • Sondermassnahmen zum Schutz bereits ausgeführter, aber nicht abgenommener Werkteile oder zur Weiterführung der Arbeiten erfordern,
  • oder zur vorübergehenden Stilllegung einer Baustelle führen,
  • oder die Bodenverhältnisse verschlechtern und dadurch den Fortgang der Arbeiten erschweren,

so hat der Unternehmer wegen der ihm daraus erwachsenden Mehraufwendungen in jedem Fall Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung.

3. Bauausführung

Sollte der Unternehmer auf Pläne /Baustofflisten des Bauherrn angewiesen sein, so stellt der Bauherr dem Unternehmer die Ausführungsunterlagen und Baustofflisten rechtzeitig zur Verfügung, um einen optimalen Bauablauf zu gewährleisten.

Hat der Bauherr Kenntnisse über die Bodenbeschaffenheit, ist er zudem verpflichtet, dem Unternehmer die erforderlichen Bodenangaben, insbesondere zu den Eigenschaften und zur Tragfähigkeit des Bodens, zu liefern.

Weitere Pflichten des Bauherrn richten sich nach Ziffer 1.3.1 der SIA Norm 118/318 (2009).

Die Werkstoffe müssen qualitativ gut beschaffen sein und den gestellten Anforderungen, bzw. bei Fehlen solcher, den anerkannten Normen entsprechen. Schreibt der Bauherr bestimmte Werkstoffe (Materialien, Fabrikate, Pflanzen etc.) und/oder Lieferanten vor, so trifft den Unternehmer hinsichtlich dieser Weisungen keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht, und es entfällt eine Mängelhaftung des Unternehmers für Werkmängel, die eine Folge des vorgeschriebenen Werkstoffes und/oder Lieferanten sind.

Der Unternehmer liefert dem Bauherrn auf sein Verlangen Muster der Werkstoffe oder er ermöglich die Besichtigung eines bereits verbauten Werkstoffes. Entstehen dabei für den Unternehmer Kosten, die das übliche Mass überschreiten, werden diese vom Bauherrn vergütet. Bei Naturprodukten (z.B. Naturstein, Pflanzen, Holz, Töpfe, Gefässe aus Naturmaterialien) und Stahloberflächen sind naturgegebene Abweichungen von Mustern möglich und können nicht als Mangel geltend gemacht werden. Zudem können Naturprodukte und Metalloberflächen im Laufe der Zeit verwittern und/oder die Farbe und Beschaffenheit ändern. Solche Veränderungen sind keine Mängel. Die Bauherrschaft ist sich dieser Tatsachen bewusst. Der Unternehmer ist berechtigt, Arbeiten durch Unterakkordanten ausführen zu lassen. Falls der Bauherr die Ausführung durch einen Unterakkordanten vorschreibt, so trifft den Unternehmer hinsichtlich dieser Weisung keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht und es entfällt eine Mängelhaftung des Unternehmers für Mängel, die der vorgeschriebene Unterakkordant verursacht hat.

4. Abnahme und Mängelhaftung

Garantie- und Verjährungsfristen für Mängelrechte beginnen mit der Abnahme zu laufen.

Bepflanzungen, Rasen- und Wiesenflächen stellen einen separaten Werkteil dar. Die Abnahme von Bepflanzungen erfolgt innert Wochenfrist, bei Rasen- und Wiesenflächen nach dem ersten Schnitt.

Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer die Mängelrechte gemäss Art. 169 ff. SIA-Norm 118 (2013) zur Verfügung.

Hinsichtlich der Haftung des Unternehmers für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe der Vertragssumme. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des Bauherrn, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Bauherrn keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht.

Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die maximale Dauer von zwei Jahren und nur, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen während dieser Zeit ebenfalls beauftragt ist.

Von der Haftung ausgeschlossen sind:

  • Mängel durch Elementarereignisse;
  • Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teilweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden;
  • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen;
  • Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden;
  • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten;
  • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden;
  • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nötige Tragfähigkeit verfügt;
  • Der Eintrag von Flugsamen;
  • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestanden hat.
  • Mängel, die sich aus der Beschaffenheit von gelieferter Kulturerde ergeben.

Der Bauherr erhält vom Unternehmer eine Pflegeanleitung. Werden vom Bauherrn diese Pflegeanweisungen nicht eingehalten, kann er daraus entstehende Mängel gegenüber dem Unternehmer nicht geltend machen, d.h. eine Haftung des Unternehmers ist ausgeschlossen.

Mit dem Tag der Abnahme des Werkes beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Für die folgenden Arbeiten gilt eine zweijährige Verjährungsfrist, innert welcher die Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich zu rügen sind:

  • Sämtliche Pflegearbeiten bei Rasen, Wiesen, Riede und dergleichen gemäss NPK 184 D/09, 200;
  • Sämtliche Pflegearbeiten bei Dauerbepflanzungen gemäss NPK 184 D/09, 300;
  • Sämtliche Pflegearbeiten bei Wechselflorbepflanzungen und Kübelpflanzen gemäss NPK 184 D/09, 400;
  • Sämtliche Pflegearbeiten bei Gewässern und Brunnenanlagen gemäss NPK 184 D/09, 700.

Für Geräte und Maschinen von Drittanbietern, welche der Unternehmer in das Werk einbaut (z.B. Lampen), gilt die Verjährungsfrist, welche der Drittanbieter dem Unternehmer gewährt.

Für die übrigen Werke gilt die Verjährungsfrist von fünf Jahren. Während der ersten zwei Jahre kann der Bauherr auftretende Mängel jederzeit schriftlich rügen.

Der Bauherr, der einen Mangel nicht sofort nach der Entdeckung rügt und dadurch weiterer Schaden entsteht, hat den weiteren Schaden selbst zu tragen, der bei unverzüglicher Behebung des entdeckten Mangels hätte vermieden werden können.

Nach Ablauf der zweijährigen Rügefrist sind die Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

5. Fotoaufnahmen / Medien

Mit Abschluss des Werkvertrags gibt der Bauherr sein Einverständnis, dass der Unternehmer von seinem Werk Foto- und Filmaufnahmen macht. Dabei dürfen andere Elemente auf der Liegenschaft des Bauherrn aufgenommen werden (Haus, weitere Umgebung, etc.) Bei diesen Aufnahmen werden ausser Mitarbeitern der beteiligten Unternehmen keine Personen aufgenommen. Es werden auch keine Daten weitergegeben.

Der Unternehmer ist berechtigt, diese Foto- und Filmaufnahmen für Marketingzwecke zu verwenden, d.h. insbesondere

  • auf seiner Homepage zu zeigen
  • in sozialen Medien, z.B. auf seiner Facebook- und Instagramseite, zu verwenden
  • an Werbebriefen und –mails zu verwenden
  • in Zeitschriften und Plakaten zu zeigen.

6. Weitere Bestimmungen

  1. Bei Offertstellung durch den Unternehmer darf dessen Offerte ohne schriftliches Einverständnis des Unternehmers nicht als Submissionsvorlage verwendet werden. Bei einem Verstoss hat der Bauherr den effektiven Aufwand für die Offerte zu Regieansätzen zu bezahlen.
  2. Die Bauherrschaft kennt die Baubewilligung für die vereinbarten Arbeiten. Falls das Bauwerk auf Wunsch der Bauherrschaft von der Baubewilligung abweicht, so trägt die Bauherrschaft das Risiko und haftet für allfällige Kostenfolgen alleine.
  3. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des „Wiener Kaufrechts“ anwendbar.
  4. Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien CH-Sirnach.

Sirnach, 31. Januar 2020